Heilpraxis Götzmann - St. Leon- Rot

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HeilpraktikerInnen

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
  3. Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

  1. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
  2. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
  3. Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
  4. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 4 Honorierung des Heilpraktikers

  1. Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder Verzeichnisse gelten nicht.