Allgemeine Geschäftsbedingungen für HeilpraktikerInnen
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen
zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne
der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts
abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
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Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle
Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben,
annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung,
Diagnose und Therapie wendet.
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Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben
von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis
nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner
Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann
oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte
bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des
Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen
Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.
§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
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Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten
in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks
Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und
Therapie des Patienten anwendet.
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Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die
dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient
hierüber keine Entscheidung trifft.
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Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel
schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar
sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht
in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient
die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder
therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
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Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und
keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet.
Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu
beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn
der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese-
oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen
verhindert.
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
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Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch.
Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und
Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der
Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind. Alle anderen
Gebührenordnungen oder Verzeichnisse gelten nicht.